Das QS-Reha®-Verfahren – Hintergrund
Die gesetzlichen Krankenkassen versichern rund 70 Millionen Menschen. Sechs Kassenarten, die bundesweit oder regional organisiert sind, stehen für eine umfassende und qualitativ hochwertige Versorgung ihrer Versicherten mit medizinischen Leistungen ein. Gleichzeitig sind die Beiträge der Versicherten wirtschaftlich einzusetzen. Qualitätssicherung verbindet diese Anliegen und dient daher dem Versicherten in mehrfacher Weise. Ferner hat der Gesetzgeber Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtend vorgesehen.
Ambulante sowie stationäre Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 oder § 111a SGB V sind - nach Maßgabe des § 137d SGB V - gesetzlich verpflichtet, sich an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung zu beteiligen sowie einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen (§ 135a Abs. 2 SGB V). Die Maßnahmen der externen Qualitätssicherung sind gemäß § 137d SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer zu vereinbaren (QS-Vereinbarung § 137d SGB V). Hierbei sind auch die trägerübergreifenden
Gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger nach § 20 Abs. 1 SGB IX zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität zu berücksichtigen.
Maßnahmen der externen Qualitätssicherung werden seit dem Jahr 2000 von der GKV im Leistungsbereich der stationären medizinischen Rehabilitation durchgeführt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und Anforderungen ein Verfahren zur externen Qualitätssicherung entwickelt, in dem die Dimensionen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie die Patientenzufriedenheit gemessen werden: das QS-Reha®-Verfahren. Bisher nahmen ca. 300 Fachabteilungen an dem Verfahren teil.
Auf diesen Seiten können ausführliche Informationen zum QS-Reha®-Verfahren und den eingesetzten Instrumenten abgerufen werden.
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG): Aktuelle Konsequenzen für die Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen
Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 01.04.2007 haben sich auch für die Qualitätssicherung im Bereich der Rehabilitation und Vorsorge grundlegende Gesetzesänderungen ergeben (vgl. § 137d Abs. 1-4 SGB V; § 299 Abs. 3 SGB V). Diese haben zur Folge, dass eine unveränderte Fortführung der bisherigen Umsetzung, Organisation und Finanzierungsregelungen bezüglich der Maßnahmen der externen Qualitätssicherung in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht möglich ist.
So ist beispielsweise nach § 299 Abs. 3 SGB V von den Vereinbarungspartnern nach § 137d SGB V (Spitzenverband Bund der Krankenkassen und Spitzenorganisationen der Leistungserbringer) erst eine unabhängige Stelle für die Auswertung der Daten der Qualitätssicherung zu bestimmen. Des Weiteren werden zentrale Inhalte der Vereinbarungen nach § 137 d SGB V geändert. U.a. sind die Kosten der Auswertung der vereinbarten Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung von den Krankenkassen zu tragen. Ferner müssen stationäre Rehabilitationseinrichtungen an einem von den Rehabilitationsträgern auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR vereinbarten Zertifizierungsverfahren teilnehmen (vgl. Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX ).
Für Einrichtungen, die zum Inkrafttreten des GKV-WSG am 01. April 2007 bereits am QS-Reha®-Verfahren teilgenommen haben, ergaben sich keine organisatorischen Änderungen und das Verfahren wurde für sie unverändert abgeschlossen. Die Krankenkassen tragen hier die Kosten für die Auswertung der Qualitätssicherung ab 01. April 2007.
Einrichtungen und Fachabteilungen, die bisher noch nicht am QS-Reha®-Verfahren teilnehmen, können bis auf Weiteres jedoch nicht in das QS-Reha®-Verfahren eingebunden werden, da zuvor die o.g. Neureglungen zur Organisation und Umsetzung erfolgen müssen. Über eine Fortsetzung bzw. Einbindung in die Maßnahmen der externen Qualitätssicherung werden die Einrichtungen anschließend rechtzeitig informiert.
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