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Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger bei der Qualitätssicherung

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Bundesknappschaft haben sich im Oktober 1999 im Rahmen einer gemeinsamen "Erklärung zur Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung in der medizinischen Rehabilitation" darauf verständigt, dass die Qualitätsergebnisse aus den jeweiligen QS-Verfahren gegenseitig anerkannt werden. Damit sind Einrichtungen einerseits verpflichtet an dem QS-Verfahren des Reha-Trägers teilzunehmen, von dem sie federführend belegt werden, andererseits wird damit vermieden, dass sie an mehreren QS-Verfahren teilnehmen müssen. Jede Fachabteilung bzw. stationäre Rehabilitationseinrichtung muss nur an einem Verfahren teilnehmen.

Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Erklärung wurden bereits zahlreiche Aktivitäten initiiert, um die QS-Verfahren bzw. die eingesetzten Instrumente im GKV-Verfahren und im Verfahren der Rentenversicherung (RV) zu harmonisieren. Perspektivisch wird angestrebt, nur noch ein QS-Verfahren für den Bereich der medizinischen Rehabilitation einzusetzen. Im Bereich der Strukturqualität gelangt bereits ein einheitlicher Erhebungsbogen zum Einsatz, die dahinter stehenden Qualitätsanforderungen sind einheitlich ausgestaltet. Auch im Bereich der Prozessqualität konnten die beiden bestehenden QS-Verfahren inhaltlich angepasst werden. Die Inhalte und Anforderungen des PeerReview-Verfahrens sind identisch ausgestaltet. Perspektivisch sollen auch im Bereich der Ergebnisqualität die bisher noch bestehenden erheblichen inhaltlichen Unterschiede der beiden Verfahren Schritt für Schritt angeglichen werden.

Dem Gedanken - die Qualitätssicherung zukünftig über alle Rehabilitationsträger hinweg nach gleichen Grundsätzen auszugestalten - folgend, wurde auch die Qualitätsvereinbarung nach § 20 SGB IX auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) abgeschlossen. Hier werden rehabilitationsträgerübergreifend die Anforderungen und Grundsätze der Qualitätssicherung in der Rehabilitation geregelt, nach denen sich alle QS-Verfahren (GKV, RV, UV) zu richten haben.

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